Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 5f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5f

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 5 f,

Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß Paragraph 5 b,, erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit, gebührt seinen Hinterbliebenen ein Todesfallbeitrag. Auf den Todfallsbeitrag und die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach Paragraph 5 b und die Zulage nach Paragraph 5 c, zugrunde zu legen.

Anmerkung

Zum Todfallsbeitrag vgl. Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965.

Schlagworte

Rente, Pension, Kürzung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40014185

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P5f/NOR40014185

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