Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 5a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 5 a,
  1. Absatz eins,Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern wird außer den im Paragraph 4, bestimmten Entschädigungen für jede Sitzung eine Vergütung der Reisekosten und überdies eine Vergütung der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten wird von der Bundesregierung besonders geregelt.
  2. Absatz 2,Die Geldentschädigungen gemäß den Paragraphen 4 und 5 und des Absatz eins, des vorliegenden Paragraphen sind exekutionsfrei.

Anmerkung

1. Zum Wohnsitz außerhalb von Wien vgl. Art. 147 Abs. 2 B-VG, BGBl.
Nr. 1/1930.
2. Mit der Vollziehung des Abs. 1 ist gemäß Art. III des BG BGBl.
Nr. 11/1955 die Bundesregierung betraut.

Schlagworte

Exekution, Gehalt

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004552

Alte Dokumentnummer

N1195311041P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P5a/NOR12004552

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