Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5a
Inkrafttretensdatum
01.01.1981
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern wird außer den im § 4 bestimmten Entschädigungen für jede Sitzung eine Vergütung der Reisekosten und überdies eine Vergütung der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten wird von der Bundesregierung besonders geregelt.Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern wird außer den im Paragraph 4, bestimmten Entschädigungen für jede Sitzung eine Vergütung der Reisekosten und überdies eine Vergütung der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten wird von der Bundesregierung besonders geregelt.
(2)Absatz 2,Die Geldentschädigungen gemäß den §§ 4 und 5 und des Abs. 1 des vorliegenden Paragraphen sind exekutionsfrei.Die Geldentschädigungen gemäß den Paragraphen 4 und 5 und des Absatz eins, des vorliegenden Paragraphen sind exekutionsfrei.
Anmerkung
1. Zum Wohnsitz außerhalb von Wien vgl. Art. 147 Abs. 2 B-VG, BGBl.
Nr. 1/1930.
2. Mit der Vollziehung des Abs. 1 ist gemäß Art. III des BG BGBl.
Nr. 11/1955 die Bundesregierung betraut.
Schlagworte
Exekution, Gehalt
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR12004552
Alte Dokumentnummer
N1195311041P