Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern wird außer den im Paragraph 4, bestimmten Entschädigungen für jede Sitzung eine Vergütung der Reisekosten und überdies eine Vergütung der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten wird von der Bundesregierung besonders geregelt.
  2. Absatz 2,Die Geldentschädigungen gemäß den Paragraphen 4 und 5 und des Absatz eins, des vorliegenden Paragraphen sind exekutionsfrei.