Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 5a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

24.07.2025

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 5 a,
  1. Absatz eins,Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern wird außer den im Paragraph 4, bestimmten Entschädigungen für jede Sitzung eine Vergütung der Reisekosten und überdies eine Vergütung der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten wird von der Bundesregierung besonders geregelt.
  2. Absatz 2,Die Geldentschädigungen nach Paragraph 4 und Absatz eins, sind exekutionsfrei.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40045920

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P5a/NOR40045920

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