Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5a
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
24.07.2025
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern wird außer den im § 4 bestimmten Entschädigungen für jede Sitzung eine Vergütung der Reisekosten und überdies eine Vergütung der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten wird von der Bundesregierung besonders geregelt.Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern wird außer den im Paragraph 4, bestimmten Entschädigungen für jede Sitzung eine Vergütung der Reisekosten und überdies eine Vergütung der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten wird von der Bundesregierung besonders geregelt.
(2)Absatz 2,Die Geldentschädigungen nach § 4 und Abs. 1 sind exekutionsfrei.Die Geldentschädigungen nach Paragraph 4 und Absatz eins, sind exekutionsfrei.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR40045920