Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im

ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Artikel 137, des Bundes-Verfassungsgesetzes)

Paragraph 37,

Das Begehren ist in einer Klage zu stellen, die gegen den Bund, gegen ein Land, gegen einen Bezirk oder gegen eine Gemeinde als beklagte Partei gerichtet wird.

Schlagworte

Gebietskörperschaft, Kausalgerichtsbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40034301

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P37/NOR40034301

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