Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im

ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Artikel 137, des Bundes-Verfassungsgesetzes)

Paragraph 37,

Das Begehren ist in einer Klage zu stellen, die gegen den Bund, gegen ein Land, gegen einen Bezirk oder gegen eine Gemeinde als beklagte Partei gerichtet wird.