B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Bund, die Länder, Bezirke, Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Bund, die Länder, Bezirke, Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Artikel 137, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946
vom 9. Oktober 1946, BGBl. Nr. 211).vom 9. Oktober 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 211).
(BGBl. Nr. 132/1947, Art. I Z 4.)Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1947,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
§ 37.Paragraph 37,
Das Begehren ist in einer Klage zu stellen, die gegen den Bund, gegen ein Land, gegen einen Bezirk oder gegen eine Gemeinde als beklagte Partei gerichtet wird.