Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.05.2018
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 33.Paragraph 33,
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist kann nur in den Fällen des Art. 144 B-VG stattfinden. Über einen solchen Antrag entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist kann nur in den Fällen des Artikel 144, B-VG stattfinden. Über einen solchen Antrag entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 33/2013
Im RIS seit
26.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR40147819