Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 33.Paragraph 33,
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist kann nur in den Fällen der Art. 144 und 144a B-VG stattfinden. Über einen solchen Antrag entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist kann nur in den Fällen der Artikel 144 und 144 a B-VG stattfinden. Über einen solchen Antrag entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.
Schlagworte
Rechtsmittel, Maßnahmenbeschwerde, Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR40095752