Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2016,
Paragraph 33
01.01.2014
31.05.2018
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist kann nur in den Fällen des Artikel 144, B-VG stattfinden. Über einen solchen Antrag entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.