Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

05.07.1953

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Hat sich für keine Meinung die zu einem Beschluß erforderliche Stimmenmehrheit ergeben, ist die Umfrage zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, ist eine neue Abstimmung vorzunehmen, bei der die gestellten Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen sind.
  3. Absatz 3,Der über einen Punkt gefaßte Beschluß ist der Beratung und Beschlußfassung über alle folgenden Punkte in der Art zugrunde zu legen, daß ihn auch die Stimmführer, die dem früheren Beschluß nicht zugestimmt haben, als Grundlage anzunehmen und danach weiter abzustimmen haben.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004586

Alte Dokumentnummer

N1195311075P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P32/NOR12004586

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