(3)Absatz 3,Der über einen Punkt gefaßte Beschluß ist der Beratung und Beschlußfassung über alle folgenden Punkte in der Art zugrunde zu legen, daß ihn auch die Stimmführer, die dem früheren Beschluß nicht zugestimmt haben, als Grundlage anzunehmen und danach weiter abzustimmen haben.