BGBl. Nr. 85/1953Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Inkrafttretensdatum
05.07.1953
Außerkrafttretensdatum
28.02.2013
Text
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Hat sich für keine Meinung die zu einem Beschluß erforderliche Stimmenmehrheit ergeben, ist die Umfrage zu wiederholen.
(2)Absatz 2,Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, ist eine neue Abstimmung vorzunehmen, bei der die gestellten Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen sind.
(3)Absatz 3,Der über einen Punkt gefaßte Beschluß ist der Beratung und Beschlußfassung über alle folgenden Punkte in der Art zugrunde zu legen, daß ihn auch die Stimmführer, die dem früheren Beschluß nicht zugestimmt haben, als Grundlage anzunehmen und danach weiter abzustimmen haben.