Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

05.07.1953

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Hat sich für keine Meinung die zu einem Beschluß erforderliche Stimmenmehrheit ergeben, ist die Umfrage zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, ist eine neue Abstimmung vorzunehmen, bei der die gestellten Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen sind.
  3. Absatz 3,Der über einen Punkt gefaßte Beschluß ist der Beratung und Beschlußfassung über alle folgenden Punkte in der Art zugrunde zu legen, daß ihn auch die Stimmführer, die dem früheren Beschluß nicht zugestimmt haben, als Grundlage anzunehmen und danach weiter abzustimmen haben.