(3)Absatz 3,Der über einen Punkt gefasste Beschluss ist der Beratung und Beschlussfassung über alle folgenden Punkte in der Art zugrunde zu legen, dass ihn auch die Stimmführer, die dem früheren Beschluss nicht zugestimmt haben, als Grundlage anzunehmen und danach weiter abzustimmen haben.