Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

05.07.1953

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Leitung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Präsidenten zu; er führt den Vorsitz bei den Verhandlungen und Beratungen.
  2. Absatz 2,Im Falle seiner Verhinderung hat ihn der Vizepräsident zu vertreten.
  3. Absatz 3,Ist auch dieser verhindert, so übernimmt die Leitung das in Wien anwesende an Jahren älteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofes.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 gelten auch, wenn die Stelle des Präsidenten unbesetzt ist.
  5. Absatz 5,Der Präsident kann dem Vizepräsidenten auch, abgesehen vom Falle des Absatz 2,, den Vorsitz bei Verhandlungen und Beratungen übertragen. Der Vizepräsident ist berechtigt, an den Verhandlungen, in denen er nicht den Vorsitz führt, als Stimmführer teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004549

Alte Dokumentnummer

N1195311038P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P3/NOR12004549

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