Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 3

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

25.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Leitung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Präsidenten zu; er führt den Vorsitz bei den Verhandlungen und Beratungen.
  2. Absatz 2,Im Fall seiner Verhinderung hat ihn der Vizepräsident zu vertreten. Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt nicht als Verhinderung.
  3. Absatz 3,Ist auch der Vizepräsident verhindert, so übernimmt die Leitung das in Wien anwesende an Jahren älteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofes.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 gelten auch, wenn die Stelle des Präsidenten unbesetzt ist.
  5. Absatz 5,Der Präsident kann dem Vizepräsidenten auch, abgesehen vom Fall des Absatz 2,, den Vorsitz bei Verhandlungen und Beratungen übertragen. Der Vizepräsident ist berechtigt, an den Verhandlungen, in denen er nicht den Vorsitz führt, als Stimmführer teilzunehmen.

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40270773

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P3/NOR40270773

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