Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.07.1953

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Leitung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Präsidenten zu; er führt den Vorsitz bei den Verhandlungen und Beratungen.
  2. Absatz 2,Im Falle seiner Verhinderung hat ihn der Vizepräsident zu vertreten.
  3. Absatz 3,Ist auch dieser verhindert, so übernimmt die Leitung das in Wien anwesende an Jahren älteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofes.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 gelten auch, wenn die Stelle des Präsidenten unbesetzt ist.
  5. Absatz 5,Der Präsident kann dem Vizepräsidenten auch, abgesehen vom Falle des Absatz 2,, den Vorsitz bei Verhandlungen und Beratungen übertragen. Der Vizepräsident ist berechtigt, an den Verhandlungen, in denen er nicht den Vorsitz führt, als Stimmführer teilzunehmen.