Bundesrecht konsolidiert

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Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung) Art. 27

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 183/1953

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 27

Inkrafttretensdatum

14.10.1953

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

ARTIKEL 27bis

Jede Streitfrage zwischen zwei oder mehreren Verbandsländern über die Auslegung oder die Anwendung der vorliegenden Übereinkunft, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, soll vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, damit von diesem darüber entschieden werde, sofern die beteiligten Länder nicht eine andere Regelung vereinbaren. Das Land, das die Streitfrage vor den Internationalen Gerichtshof bringt, hat hiervon dem internationalen Büro Kenntnis zu geben; dieses wird den anderen Verbandsländern davon Mitteilung machen.

Anmerkung

Statut des Internationalen Gerichtshofs: BGBl. Nr. 120/1956.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013

Gesetzesnummer

10001918

Dokumentnummer

NOR12025334

Alte Dokumentnummer

N2195330119S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/183/A27/NOR12025334

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