Kurztitel

Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1953,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

14.10.1953

Text

ARTIKEL 27bis

Jede Streitfrage zwischen zwei oder mehreren Verbandsländern über die Auslegung oder die Anwendung der vorliegenden Übereinkunft, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, soll vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, damit von diesem darüber entschieden werde, sofern die beteiligten Länder nicht eine andere Regelung vereinbaren. Das Land, das die Streitfrage vor den Internationalen Gerichtshof bringt, hat hiervon dem internationalen Büro Kenntnis zu geben; dieses wird den anderen Verbandsländern davon Mitteilung machen.