Bundesrecht konsolidiert

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Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung) Art. 27

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 183/1953

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 27

Inkrafttretensdatum

14.10.1953

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

ARTIKEL 27

  1. Absatz eins,Die vorliegende Übereinkunft ersetzt unter den Verbandsländern die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 sowie die sie abändernden späteren Vereinbarungen. Gegenüber den Ländern, welche die vorliegende Übereinkunft nicht ratifizieren, behalten die früheren Vereinbarungen ihre Gültigkeit.
  2. Absatz 2,Die Länder, in deren Namen die vorliegende Übereinkunft unterzeichnet wird, können die von ihnen früher erklärten Vorbehalte, aufrechterhalten, sofern sie dies bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden erklären.
  3. Absatz 3,Die derzeitigen Verbandsländer, für welche die vorliegende Übereinkunft nicht unterzeichnet wird, können ihr jederzeit in der in Artikel 25 vorgesehenen Form beitreten. In diesem Fall kommen ihnen die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes zugute.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013

Gesetzesnummer

10001918

Dokumentnummer

NOR12025333

Alte Dokumentnummer

N2195330118S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/183/A27/NOR12025333

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