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Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung) Art. 27
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
Art. 26 am 08.10.2026
Art. 28 am 08.10.2026
Alle Fassungen
Art. 27 heute
Art. 27 gültig ab 14.10.1953
Art. 27 gültig ab 14.10.1953
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1953
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 27
Inkrafttretensdatum
14.10.1953
Außerkrafttretensdatum
Index
29/06 Urheberrecht
Text
ARTIKEL 27
(1)
Absatz eins,
Die vorliegende Übereinkunft ersetzt unter den Verbandsländern die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 sowie die sie abändernden späteren Vereinbarungen. Gegenüber den Ländern, welche die vorliegende Übereinkunft nicht ratifizieren, behalten die früheren Vereinbarungen ihre Gültigkeit.
(2)
Absatz 2,
Die Länder, in deren Namen die vorliegende Übereinkunft unterzeichnet wird, können die von ihnen früher erklärten Vorbehalte, aufrechterhalten, sofern sie dies bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden erklären.
(3)
Absatz 3,
Die derzeitigen Verbandsländer, für welche die vorliegende Übereinkunft nicht unterzeichnet wird, können ihr jederzeit in der in Artikel 25 vorgesehenen Form beitreten. In diesem Fall kommen ihnen die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes zugute.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013
Gesetzesnummer
10001918
Dokumentnummer
NOR12025333
Alte Dokumentnummer
N2195330118S
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/183/A27/NOR12025333
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