Bundesrecht konsolidiert

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Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung) Art. 2

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 183/1953

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

14.10.1953

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 2bis

  1. Absatz eins,Den Gesetzgebungen der Verbandsländer bleibt die Befugnis vorbehalten, politische Reden und Reden in Gerichtsverhandlungen teilweise oder ganz von dem im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Schutz auszuschließen.
  2. Absatz 2,Ebenso bleibt den Gesetzgebungen der Verbandsländer die Befugnis vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art durch die Presse wiedergegeben werden dürfen.
  3. Absatz 3,Indessen ist allein der Urheber berechtigt, seine in den vorhergehenden Absätzen genannten Werke in Sammlungen zu vereinigen.

Anmerkung

Vgl. § 43 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

Schlagworte

freie Werknutzung

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013

Gesetzesnummer

10001918

Dokumentnummer

NOR12025322

Alte Dokumentnummer

N2195330107S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/183/A2/NOR12025322

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