Bundesrecht konsolidiert

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Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung) Art. 2

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 183/1953

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

14.10.1953

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

ARTIKEL 2

  1. Absatz eins,Die Bezeichnung „Werke der Literatur und der Kunst“ umfaßt alle Erzeugnisse auf dem Gebiete der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art; dramatische oder dramatischmusikalische Werke; choreographische Werke und Pantomimen, deren Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der Kinematographie und Werke, die durch ein der Kinematographie ähnliches Verfahren hergestellt sind; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei, Stiche und Litographien; Werke der Photographie und Werke, die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt sind; Werke der angewandten Künste; Illustrationen, geographische Karten, geographische, topographische, architektonische oder wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer "Art". (2) Den gleichen Schutz wie Originalwerke genießen, unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originalwerkes, die Übersetzungen, Adaptationen, musikalischen Arrangements und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur oder der Kunst. Es bleibt jedoch den Gesetzgebungen der Verbandsländer vorbehalten, den Schutz für Übersetzungen offizieller Texte auf dem Gebiet der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung zu bestimmen.
  2. Absatz 3,Sammlungen von Werken der Literatur oder der Kunst, wie z. B. Enzyklopädien und Anthologien, die wegen der Auswahl oder der Anordnung des Stoffes geistige Schöpfungen darstellen, sind als solche geschützt, unbeschadet der Rechte der Urheber an jedem einzelnen der Werke, welche Bestandteile dieser Sammlungen sind.
  3. Absatz 4,Die oben genannten Werke genießen Schutz in allen Verbandsländern. Dieser Schutz besteht zugunsten des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger oder sonstiger Inhaber ausschließlicher Werknutzungsrechte.
  4. Absatz 5,Es bleibt den Gesetzgebungen der Verbandsländer vorbehalten, den Anwendungsbereich der Gesetze, welche die Werke der angewandten Künste und die gewerblichen Muster und Modelle betreffen, sowie die Voraussetzungen des Schutzes dieser Werke, Muster und Modelle festzulegen. Für Werke, die im Ursprungsland nur als Muster und Modelle geschützt werden, kann in den anderen Verbandsländern nur der Schutz beansprucht werden, der in diesen Ländern den Mustern und Modellen gewährt wird.

Anmerkung

1. Zum Abs. 1: Vgl. §§ 1-4 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
2. Zum Abs. 2: Zum Schutz der Bearbeitungen vgl. § 6 UrhG, zum Schutz offizieller Texte § 7 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
3. Zum Abs. 3: Vgl. § 6 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
4. Zum Abs. 4: Vgl. § 96 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
5. Zum Abs. 5: Österreich gewährt auch der angewandten Kunst Urheberschutz.

Schlagworte

Ballett, Tonkunst, bildende Kunst, freies Werk, Sammelwerk, Filmwerk, Kunstgewerbe, Kunsthandwerk, Architektur, Graphik, Lichtbild

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013

Gesetzesnummer

10001918

Dokumentnummer

NOR12025321

Alte Dokumentnummer

N2195330106S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/183/A2/NOR12025321

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