Absatz eins,Den Gesetzgebungen der Verbandsländer bleibt die Befugnis vorbehalten, politische Reden und Reden in Gerichtsverhandlungen teilweise oder ganz von dem im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Schutz auszuschließen.
Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)
Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1953,
Artikel 2
14.10.1953