Kurztitel

Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1953,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

14.10.1953

Text

Artikel 2bis

  1. Absatz eins,Den Gesetzgebungen der Verbandsländer bleibt die Befugnis vorbehalten, politische Reden und Reden in Gerichtsverhandlungen teilweise oder ganz von dem im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Schutz auszuschließen.
  2. Absatz 2,Ebenso bleibt den Gesetzgebungen der Verbandsländer die Befugnis vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art durch die Presse wiedergegeben werden dürfen.
  3. Absatz 3,Indessen ist allein der Urheber berechtigt, seine in den vorhergehenden Absätzen genannten Werke in Sammlungen zu vereinigen.