Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungssteuergesetz 1953 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungssteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1953

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1953

Außerkrafttretensdatum

30.07.1992

Abkürzung

VersStG 1953

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 5, Steuerberechnung.

  1. Absatz eins,Die Steuer wird für die einzelne Versicherung berechnet, und zwar
    1. Ziffer eins
      regelmäßig: vom Versicherungsentgelt,
    2. Ziffer 2
      bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden: von der Versicherungssumme und für jedes Versicherungsjahr.
  2. Absatz 2,Bei Versicherungen, für die die Steuer vom Versicherungsentgelt und nach dem gleichen Steuersatz zu berechnen ist, darf der Versicherer die Steuer vom Gesamtbetrag der an ihn gezahlten Versicherungsentgelte berechnen, wenn er die Steuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet hat. Hat der Versicherer die Steuer in das Versicherungsentgelt nicht eingerechnet, aber in den Geschäftsbüchern das Versicherungsentgelt und die Steuer in einer Summe gebucht, so darf er die Steuer von dem Gesamtbetrag dieser Summen berechnen.
  3. Absatz 3,Für die Hagelversicherung und für die im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommene Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden darf das Finanzamt dem Versicherer gestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungssumme aller von ihm übernommenen Versicherungen zu berechnen.
  4. Absatz 4,In Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, kann die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zugelassen werden.
  5. Absatz 5,Die Art der Umrechnung ausländischer Werte bestimmt das Bundesministerium für Finanzen.

Schlagworte

Steuergegenstand

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR12042371

Alte Dokumentnummer

N31953124460

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/133/P5/NOR12042371

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