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Versicherungssteuergesetz 1953 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungssteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

VersStG 1953

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 5, Steuerberechnung.

  1. Absatz eins,Die Steuer wird für jede einzelne Versicherung berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist
    1. Ziffer eins
      regelmäßig das Versicherungsentgelt;
    2. Ziffer 2
      bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnisse gegen Hagelschaden für jedes Versicherungsjahr die Versicherungssumme;
    3. Ziffer 3
      bei Versicherungsverträgen, die in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 59, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen werden, neben dem Versicherungsentgelt
      1. Litera a
        der Hubraum bei Krafträdern,
      2. Litera b
        die Motorleistung (in Kilowatt) bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen.
  2. Absatz 2,Bei Versicherungen, für die die Steuer vom Versicherungsentgelt und nach dem gleichen Steuersatz zu berechnen ist, darf der Versicherer die Steuer vom Gesamtbetrag der an ihn gezahlten Versicherungsentgelte berechnen, wenn er die Steuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet hat. Hat der Versicherer die Steuer in das Versicherungsentgelt nicht eingerechnet, aber in den Geschäftsbüchern das Versicherungsentgelt und die Steuer in einer Summe gebucht, so darf er die Steuer von dem Gesamtbetrag dieser Summen berechnen.
  3. Absatz 3,Für die Hagelversicherung und für die im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommene Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden darf das Finanzamt dem Versicherer gestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungssumme aller von ihm übernommenen Versicherungen zu berechnen.
  4. Absatz 4,In Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, kann die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zugelassen werden.
  5. Absatz 5,Für die Steuerberechnung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind die im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragenen Werte maßgebend. Bei unterschiedlichen Angaben über die Motorleistung ist die kleinere Zahl maßgebend. Ist die Motorleistung nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß Paragraph 64, des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1973,, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt sind auf volle Kilowatt aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Krafträdern ein Hubraum von 350 cm3, bei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen eine Motorleistung von 50 Kilowatt anzusetzen.
  6. Absatz 6,Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.
  7. Absatz 7,Bei der Berechnung der Steuer für die einzelne Versicherung sind die vom Versicherungsentgelt und von der Versicherungssumme zu berechnende Versicherungssteuer sowie die motorbezogene Versicherungssteuer jeweils auf einen vollen Schillingbetrag zu runden; hiebei werden Beträge von weniger als 50 Groschen abgerundet. Beträge ab einschließlich 50 Groschen aufgerundet.

Anmerkung

ÜR: 2. Teil, Art. I, Abschnitt II, BGBl. Nr. 449/1992

Schlagworte

Steuergegenstand, BGBl. Nr. 267/1967, BGBl. Nr. 152/1950

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR12052328

Alte Dokumentnummer

N3199327601J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/133/P5/NOR12052328

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