Absatz eins,Die Steuer wird für die einzelne Versicherung berechnet, und zwar
- Ziffer einsregelmäßig: vom Versicherungsentgelt,
- Ziffer 2bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden: von der Versicherungssumme und für jedes Versicherungsjahr.