Bundesrecht konsolidiert

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Feuerschutzsteuergesetz 1952 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerschutzsteuergesetz 1952

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 198/1952

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

22.11.1952

Außerkrafttretensdatum

12.01.1993

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Gegenstand der Steuer.

Paragraph eins, (1) Der Steuer unterliegt die Entgegennahme von Versicherungsentgelten aus Feuerversicherungen, wenn die versicherten Gegenstände bei der Entgegennahme des Versicherungsentgeltes im Inland sind.

  1. Absatz 2,Eine Feuerversicherung wird auch begründet, wenn zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen vereinbart wird, solche Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Feuerversicherung bilden können.
  2. Absatz 3,Der Steuer unterliegt nicht die Entgegennahme von Versicherungsentgelten aus Feuerversicherungen bei bäuerlichen Brandschadenversicherungsvereinen, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen (Hand- und Spanndienste) zum Gegenstand haben. Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1948,, Artikel römisch zwei, Litera a,)

Schlagworte

Steuergegenstand, Handdienst, Prämie

Gesetzesnummer

10003831

Dokumentnummer

NOR12042355

Alte Dokumentnummer

N3195211574P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/198/P1/NOR12042355

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