Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Feuerschutzsteuergesetz 1952
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
22.11.1952
Außerkrafttretensdatum
12.01.1993
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Gegenstand der Steuer.
§ 1. (1) Der Steuer unterliegt die Entgegennahme von Versicherungsentgelten aus Feuerversicherungen, wenn die versicherten Gegenstände bei der Entgegennahme des Versicherungsentgeltes im Inland sind.Paragraph eins, (1) Der Steuer unterliegt die Entgegennahme von Versicherungsentgelten aus Feuerversicherungen, wenn die versicherten Gegenstände bei der Entgegennahme des Versicherungsentgeltes im Inland sind.
(2)Absatz 2,Eine Feuerversicherung wird auch begründet, wenn zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen vereinbart wird, solche Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Feuerversicherung bilden können.
(3)Absatz 3,Der Steuer unterliegt nicht die Entgegennahme von Versicherungsentgelten aus Feuerversicherungen bei bäuerlichen Brandschadenversicherungsvereinen, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen (Hand- und Spanndienste) zum Gegenstand haben. (BGBl. Nr. 57/1948, Art. II lit. a.)Der Steuer unterliegt nicht die Entgegennahme von Versicherungsentgelten aus Feuerversicherungen bei bäuerlichen Brandschadenversicherungsvereinen, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen (Hand- und Spanndienste) zum Gegenstand haben. Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1948,, Artikel römisch zwei, Litera a,)
Schlagworte
Steuergegenstand, Handdienst, Prämie
Gesetzesnummer
10003831
Dokumentnummer
NOR12042355
Alte Dokumentnummer
N3195211574P