Absatz 2,Eine Feuerversicherung wird auch begründet, wenn zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen vereinbart wird, solche Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Feuerversicherung bilden können.
Feuerschutzsteuergesetz 1952
Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1952,
Paragraph eins
22.11.1952
12.01.1993
Gegenstand der Steuer.
Paragraph eins, (1) Der Steuer unterliegt die Entgegennahme von Versicherungsentgelten aus Feuerversicherungen, wenn die versicherten Gegenstände bei der Entgegennahme des Versicherungsentgeltes im Inland sind.