Kurztitel

Feuerschutzsteuergesetz 1952

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1952,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.11.1952

Außerkrafttretensdatum

12.01.1993

Text

Gegenstand der Steuer.

Paragraph eins, (1) Der Steuer unterliegt die Entgegennahme von Versicherungsentgelten aus Feuerversicherungen, wenn die versicherten Gegenstände bei der Entgegennahme des Versicherungsentgeltes im Inland sind.

  1. Absatz 2,Eine Feuerversicherung wird auch begründet, wenn zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen vereinbart wird, solche Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Feuerversicherung bilden können.
  2. Absatz 3,Der Steuer unterliegt nicht die Entgegennahme von Versicherungsentgelten aus Feuerversicherungen bei bäuerlichen Brandschadenversicherungsvereinen, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen (Hand- und Spanndienste) zum Gegenstand haben. Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1948,, Artikel römisch zwei, Litera a,)