Bundesrecht konsolidiert

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Feuerschutzsteuergesetz 1952 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerschutzsteuergesetz 1952

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 198/1952 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

13.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Gegenstand der Steuer.

Paragraph eins, (1) Der Steuer unterliegt die Entgegennahme von Versicherungsentgelten aus Feuerversicherungen, wenn die versicherten Gegenstände bei der Entgegennahme des Versicherungsentgeltes im Inland sind. Als Feuerversicherungen gelten auch Versicherungen, wenn das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, unabhängig davon, ob das Versicherungsentgelt dem Versicherungsnehmer in einem Gesamtbetrag oder in Teilbeträgen in Rechnung gestellt wird.

  1. Absatz 2,Eine Feuerversicherung wird auch begründet, wenn zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen vereinbart wird, solche Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Feuerversicherung bilden können.
  2. Absatz 3,Der Steuer unterliegt nicht die Entgegennahme von Versicherungsentgelten aus Feuerversicherungen bei bäuerlichen Brandschadenversicherungsvereinen, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen (Hand- und Spanndienste) zum Gegenstand haben.

Schlagworte

Steuergegenstand, Handdienst, Prämie

Gesetzesnummer

10003831

Dokumentnummer

NOR12052206

Alte Dokumentnummer

N3199325882J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/198/P1/NOR12052206

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