Bundesrecht konsolidiert

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Kraftloserklärungsgesetz 1951 § 12

Kurztitel

Kraftloserklärungsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1951 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

20/12 Urkunden

Text

Kraftloserklärung.

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Das Gericht kann vor der Kraftloserklärung weitere Erhebungen pflegen. Wird der Anspruch auf die Urkunde mit Klage geltend gemacht, so ist das Verfahren über die Kraftloserklärung bis zur Beendigung des Rechtsstreites zu unterbrechen.
  2. Absatz 2,Der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, hat die im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 bezeichneten Angaben und die Feststellung zu enthalten, daß die Aufgebotsfrist fruchtlos abgelaufen ist.
  3. Absatz 3,Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die fortlaufende Kundmachung im Anzeiger ist einzustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Gesetzesnummer

10001907

Dokumentnummer

NOR40046963

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/86/P12/NOR40046963

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