(2)Absatz 2,Der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, hat die im § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 bezeichneten Angaben und die Feststellung zu enthalten, daß die Aufgebotsfrist fruchtlos abgelaufen ist.Der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, hat die im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 bezeichneten Angaben und die Feststellung zu enthalten, daß die Aufgebotsfrist fruchtlos abgelaufen ist.