Bundesrecht konsolidiert

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Kraftloserklärungsgesetz 1951 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftloserklärungsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1951

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

26.04.1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

20/12 Urkunden

Text

Kraftloserklärung.

Paragraph 12, (1) Das Gericht kann vor der Kraftloserklärung weitere Erhebungen pflegen. Wird der Anspruch auf die Urkunde mit Klage geltend gemacht, so ist die Entscheidung über die Kraftloserklärung bis zur Beendigung des Rechtsstreites aufzuschieben.

  1. Absatz 2,Der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, hat die im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 bezeichneten Angaben und die Feststellung zu enthalten, daß die Aufgebotsfrist fruchtlos abgelaufen ist.
  2. Absatz 3,Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die fortlaufende Kundmachung im Anzeiger ist einzustellen.

Gesetzesnummer

10001907

Dokumentnummer

NOR12025230

Alte Dokumentnummer

N2195121848S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/86/P12/NOR12025230

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