Absatz einsDas Gericht kann vor der Kraftloserklärung weitere Erhebungen pflegen. Wird der Anspruch auf die Urkunde mit Klage geltend gemacht, so ist das Verfahren über die Kraftloserklärung bis zur Beendigung des Rechtsstreites zu unterbrechen.
Kraftloserklärungsgesetz 1951
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
Paragraph 12,
01.01.2005