Kurztitel

Kraftloserklärungsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1951,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

26.04.1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Kraftloserklärung.

Paragraph 12, (1) Das Gericht kann vor der Kraftloserklärung weitere Erhebungen pflegen. Wird der Anspruch auf die Urkunde mit Klage geltend gemacht, so ist die Entscheidung über die Kraftloserklärung bis zur Beendigung des Rechtsstreites aufzuschieben.

  1. Absatz 2,Der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, hat die im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 bezeichneten Angaben und die Feststellung zu enthalten, daß die Aufgebotsfrist fruchtlos abgelaufen ist.
  2. Absatz 3,Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die fortlaufende Kundmachung im Anzeiger ist einzustellen.