Absatz 2,Der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, hat die im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 bezeichneten Angaben und die Feststellung zu enthalten, daß die Aufgebotsfrist fruchtlos abgelaufen ist.
Kraftloserklärungsgesetz 1951
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1951,
Paragraph 12
26.04.1951
31.12.2004
Kraftloserklärung.
Paragraph 12, (1) Das Gericht kann vor der Kraftloserklärung weitere Erhebungen pflegen. Wird der Anspruch auf die Urkunde mit Klage geltend gemacht, so ist die Entscheidung über die Kraftloserklärung bis zur Beendigung des Rechtsstreites aufzuschieben.