Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Azetylenverordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
01.07.2000
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. die Aufhebung des § 123 ASchG,
BGBl. Nr. 450/1994, durch Art. 1 Z 81 der Novelle
BGBl. I Nr. 118/2012.
Text
§ 40. Räumliche Trennung.Paragraph 40, Räumliche Trennung.
(1)Absatz eins,Die folgenden Teile der Betriebsanlage sind in gesonderten Räumen unterzubringen: Entwickler und Gasbehälter, Verdichter und Trockner, Abfüllanlagen, Karbidlager.
(2)Absatz 2,Werden zwischen Karbidlager und Entwicklerraum Durchreichöffnungen oder Türen angeordnet, so müssen diese mit unbrennbaren, feuerhemmend wirkenden und selbsttätigen Verschlüssen versehen sein. Die Anbringung von Feststellvorrichtungen ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Der Niederdruckteil der Anlage (Erzeugung, Speicherung und Reinigung des Azetylens) ist von dem Hochdruckteil der Anlage durch Feuermauern zu trennen.
(4)Absatz 4,Motoren, deren Bauart nicht für explosionsgefährdete Räume geeignet ist, müssen in eigenen Räumen aufgestellt werden, die von angrenzenden explosionsgefährdeten Räumen feuerbeständig und dicht abgetrennt sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Gesetzesnummer
10006208
Dokumentnummer
NOR40026806