Bundesrecht konsolidiert

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Azetylenverordnung § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 40, Räumliche Trennung.

  1. Absatz eins,Die folgenden Teile der Betriebsanlage sind in gesonderten Räumen unterzubringen: Entwickler und Gasbehälter, Verdichter und Trockner, Abfüllanlagen, Karbidlager.
  2. Absatz 2,Werden zwischen Karbidlager und Entwicklerraum Durchreichöffnungen oder Türen angeordnet, so müssen diese mit unbrennbaren, feuerhemmend wirkenden und selbsttätigen Verschlüssen versehen sein. Die Anbringung von Feststellvorrichtungen ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Der Niederdruckteil der Anlage (Erzeugung, Speicherung und Reinigung des Azetylens) ist von dem Hochdruckteil der Anlage durch Feuermauern zu trennen.
  4. Absatz 4,Motoren, deren Bauart nicht für explosionsgefährdete Räume geeignet ist, müssen in eigenen Räumen aufgestellt werden, die von angrenzenden explosionsgefährdeten Räumen feuerbeständig und dicht abgetrennt sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR12068461

Alte Dokumentnummer

N5195111003P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/75/P40/NOR12068461

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