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Azetylenverordnung § 40
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.06.2000
§ 39 am 30.06.2000
§ 41 am 30.06.2000
Alle Fassungen
§ 40 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2012
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2000
§ 40 gültig von 01.01.1973 bis 30.06.2000
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 234/1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
01.01.1973
Außerkrafttretensdatum
30.06.2000
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 40. Räumliche Trennung.
Paragraph 40, Räumliche Trennung.
(1)
Absatz eins,
Die folgenden Teile der Betriebsanlage sind in gesonderten Räumen unterzubringen: Entwickler und Gasbehälter, Verdichter und Trockner, Abfüllanlagen, Karbidlager.
(2)
Absatz 2,
Werden zwischen Karbidlager und Entwicklerraum Durchreichöffnungen oder Türen angeordnet, so müssen diese mit unbrennbaren, feuerhemmend wirkenden und selbsttätigen Verschlüssen versehen sein. Die Anbringung von Feststellvorrichtungen ist unzulässig.
(3)
Absatz 3,
Der Niederdruckteil der Anlage (Erzeugung, Speicherung und Reinigung des Azetylens) ist von dem Hochdruckteil der Anlage durch Feuermauern zu trennen.
(4)
Absatz 4,
Motoren, deren Bauart nicht für explosionsgefährdete Räume geeignet ist, müssen in eigenen Räumen aufgestellt werden, die von angrenzenden explosionsgefährdeten Räumen feuerbeständig und dicht abgetrennt sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Gesetzesnummer
10006208
Dokumentnummer
NOR12068461
Alte Dokumentnummer
N5195111003P
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/75/P40/NOR12068461
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