Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. die Aufhebung des § 123 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, durch Art. 1 Z 81 der Novelle BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche die Aufhebung des Paragraph 123, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, durch Artikel eins, Ziffer 81, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
§ 40. Räumliche Trennung.Paragraph 40, Räumliche Trennung.
(1)Absatz einsDie folgenden Teile der Betriebsanlage sind in gesonderten Räumen unterzubringen: Entwickler und Gasbehälter, Verdichter und Trockner, Abfüllanlagen, Karbidlager.
(2)Absatz 2Werden zwischen Karbidlager und Entwicklerraum Durchreichöffnungen oder Türen angeordnet, so müssen diese mit unbrennbaren, feuerhemmend wirkenden und selbsttätigen Verschlüssen versehen sein. Die Anbringung von Feststellvorrichtungen ist unzulässig.
(3)Absatz 3Der Niederdruckteil der Anlage (Erzeugung, Speicherung und Reinigung des Azetylens) ist von dem Hochdruckteil der Anlage durch Feuermauern zu trennen.
(4)Absatz 4Motoren, deren Bauart nicht für explosionsgefährdete Räume geeignet ist, müssen in eigenen Räumen aufgestellt werden, die von angrenzenden explosionsgefährdeten Räumen feuerbeständig und dicht abgetrennt sind.