Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 570

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 570

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 570, Haftvollzug.

  1. Absatz eins,Bei Verhängung der Haft (Paragraph 360, EO., Paragraph 101, KO.) ist eine Ausfertigung des Beschlusses zunächst nur dem betreibenden Gläubiger oder der gefährdeten Partei zuzustellen. Dem Gegner ist der Haftbefehl erst nach Erlag des ersten Vorschusses für die Kosten des Haftvollzuges bei Vornahme der Verhaftung durch den Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) zuzustellen.
  2. Absatz 2,Die Haft kann, wenn bei Gericht ein Raum hiefür nicht vorhanden ist, in einem geeigneten Raume des Gemeindeamtes oder einer öffentlichen Anstalt (Krankenhaus, Feuerwehr, Wachraum) vollzogen werden. Steht ein solcher Raum nicht zur Verfügung, so muß ein Arrest verwendet, dabei aber die Haft so eingerichtet werden, daß jeder Verkehr mit Straf- und Untersuchungsgefangenen ausgeschlossen ist. In Wien, mit Ausnahme von Floridsdorf, ist die Haft beim Strafbezirksgericht Wien zu vollziehen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Gemäß § 366 EO (idF BGBl. Nr. 628/1991) ist der Vollzug
der Haft nicht vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig zu machen.
Zu Abs. 2: Gegenstandslos, es gilt nunmehr der Erlaß BMJ 10.2.1990
JMZ 4174/1-V 1/90 betreffend den Vollzug von Haften gemäß § 48 EO.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004415

Alte Dokumentnummer

N1195111828S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P570/NOR12004415

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