(2)Absatz 2,Die Haft kann, wenn bei Gericht ein Raum hiefür nicht vorhanden ist, in einem geeigneten Raume des Gemeindeamtes oder einer öffentlichen Anstalt (Krankenhaus, Feuerwehr, Wachraum) vollzogen werden. Steht ein solcher Raum nicht zur Verfügung, so muß ein Arrest verwendet, dabei aber die Haft so eingerichtet werden, daß jeder Verkehr mit Straf- und Untersuchungsgefangenen ausgeschlossen ist. In Wien, mit Ausnahme von Floridsdorf, ist die Haft beim Strafbezirksgericht Wien zu vollziehen.