(1)Absatz eins,Bei Verhängung der Haft (§ 360 EO., § 101 IO.) ist eine Ausfertigung des Beschlusses zunächst nur dem betreibenden Gläubiger oder der gefährdeten Partei zuzustellen. Dem Gegner ist der Haftbefehl bei Vornahme der Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen.Bei Verhängung der Haft (Paragraph 360, EO., Paragraph 101, IO.) ist eine Ausfertigung des Beschlusses zunächst nur dem betreibenden Gläubiger oder der gefährdeten Partei zuzustellen. Dem Gegner ist der Haftbefehl bei Vornahme der Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)