Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 570

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Text

Paragraph 570, Haftvollzug.

  1. Absatz eins,Bei Verhängung der Haft (Paragraph 360, EO., Paragraph 101, KO.) ist eine Ausfertigung des Beschlusses zunächst nur dem betreibenden Gläubiger oder der gefährdeten Partei zuzustellen. Dem Gegner ist der Haftbefehl erst nach Erlag des ersten Vorschusses für die Kosten des Haftvollzuges bei Vornahme der Verhaftung durch den Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) zuzustellen.
  2. Absatz 2,Die Haft kann, wenn bei Gericht ein Raum hiefür nicht vorhanden ist, in einem geeigneten Raume des Gemeindeamtes oder einer öffentlichen Anstalt (Krankenhaus, Feuerwehr, Wachraum) vollzogen werden. Steht ein solcher Raum nicht zur Verfügung, so muß ein Arrest verwendet, dabei aber die Haft so eingerichtet werden, daß jeder Verkehr mit Straf- und Untersuchungsgefangenen ausgeschlossen ist. In Wien, mit Ausnahme von Floridsdorf, ist die Haft beim Strafbezirksgericht Wien zu vollziehen.