Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 538

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 538

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 538,

Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes nach Paragraph 60, JN.

Wegen der Einleitung von Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes (Paragraph 60, JN.) darf weder die erste Tagsatzung noch der Auftrag zur Klagebeantwortung aufgeschoben werden. Die erforderlichen Erhebungen und Beweisaufnahmen sind vom Senat einem beauftragten Richter zu übertragen. Nach Abschluß der Erhebungen hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Abtretung an den Einzelrichter oder das Bezirksgericht zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004383

Alte Dokumentnummer

N1195111770S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P538/NOR12004383

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