Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 538
Inkrafttretensdatum
01.01.1953
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
Geo.
Index
14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 538.Paragraph 538,
Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes nach § 60 JN. Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes nach Paragraph 60, JN.
Wegen der Einleitung von Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes (§ 60 JN.) darf weder die erste Tagsatzung noch der Auftrag zur Klagebeantwortung aufgeschoben werden. Die erforderlichen Erhebungen und Beweisaufnahmen sind vom Senat einem beauftragten Richter zu übertragen. Nach Abschluß der Erhebungen hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Abtretung an den Einzelrichter oder das Bezirksgericht zu entscheiden.Wegen der Einleitung von Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes (Paragraph 60, JN.) darf weder die erste Tagsatzung noch der Auftrag zur Klagebeantwortung aufgeschoben werden. Die erforderlichen Erhebungen und Beweisaufnahmen sind vom Senat einem beauftragten Richter zu übertragen. Nach Abschluß der Erhebungen hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Abtretung an den Einzelrichter oder das Bezirksgericht zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Gesetzesnummer
10000240
Dokumentnummer
NOR12004383
Alte Dokumentnummer
N1195111770S