Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 538

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 538

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes nach Paragraph 60, JN

Paragraph 538,

Wegen der Einleitung von Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes (Paragraph 60, JN.) darf weder die vorbereitende Tagsatzung noch der Auftrag zur Klagebeantwortung aufgeschoben werden. Die erforderlichen Erhebungen und Beweisaufnahmen sind vom Senat einem beauftragten Richter zu übertragen. Nach Abschluß der Erhebungen hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Abtretung an den Einzelrichter oder das Bezirksgericht zu entscheiden.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159975

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P538/NOR40159975

Navigation im Suchergebnis