Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
Paragraph 538
01.01.1953
31.12.2006
Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes nach Paragraph 60, JN.
Wegen der Einleitung von Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes (Paragraph 60, JN.) darf weder die erste Tagsatzung noch der Auftrag zur Klagebeantwortung aufgeschoben werden. Die erforderlichen Erhebungen und Beweisaufnahmen sind vom Senat einem beauftragten Richter zu übertragen. Nach Abschluß der Erhebungen hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Abtretung an den Einzelrichter oder das Bezirksgericht zu entscheiden.