Anmerkung
1. Zum Bs-Register siehe § 502 Geo.
2. Säumnis- oder Verzögerungsanzeigen nach § 27 Abs. 1 StPO sind ins Ns-Register nach § 503 Geo einzutragen.
3. Das Nc-Register wird nunmehr als ADV-N-Register unter Beibehaltung des Gattungszeichens Nc geführt (ADV-Handbuch Justiz, N-Verfahren).
4. Zur Ablehnung eines Geschwornen oder Schöffen siehe auch § 182 Abs. 1 letzter Satz und § 183 Abs. 5 zweiter Satz Geo.
5. Mietkommissionen und Pachtämter, die als Verwaltungsbehörden eingerichtet waren, bestehen nicht mehr; ihre seinerzeitigen Aufgaben werden nunmehr im Rahmen der Gerichtsbarkeit von den Bezirksgerichten wahrgenommen.
6. Abs. 4 inhaltlich überholt. Gesuche um Haftentschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG),
BGBl. Nr. 270/1969, sind als Ns-Sachen zu behandeln.
7. Abs. 6 ist inhaltlich überholt. Die seinerzeit bei den Gerichten eingerichteten Grundverkehrskommissionen und Mietkommissionen bestehen nicht mehr.
8. Die Überbeglaubigungen erfolgen durch das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten. Die erforderliche ,,Zwischenbeglaubigung`` erfolgt gemäß § 40 GOG,
RGBl. Nr. 217/1896, durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.
Schlagworte
Strafprozeßordnung,
BGBl. Nr. 631/1975, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz,
BGBl. Nr. 75/1930
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015