Anmerkung
1. Zum Bs-Register siehe § 502 Geo.
2. Säumnis- oder Verzögerungsanzeigen nach § 27 Abs. 1 StPO sind ins
Ns-Register nach § 503 Geo einzutragen.
3. Das Nc-Register wird nunmehr als ADV-N-Register unter Beibehaltung
des Gattungszeichens Nc geführt (ADV-Handbuch Justiz, N-Verfahren).
4. Zur Ablehnung eines Geschwornen oder Schöffen siehe auch § 182
Abs. 1 letzter Satz und § 183 Abs. 5 zweiter Satz Geo.
5. Mietkommissionen und Pachtämter, die als Verwaltungsbehörden
eingerichtet waren, bestehen nicht mehr; ihre seinerzeitigen
Aufgaben werden nunmehr im Rahmen der Gerichtsbarkeit von den
Bezirksgerichten wahrgenommen.
6. Abs. 4 inhaltlich überholt. Gesuche um Haftentschädigung nach dem
Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG),
BGBl. Nr. 270/1969,
sind als Ns-Sachen zu behandeln.
7. Abs. 6 ist inhaltlich überholt. Die seinerzeit bei den Gerichten
eingerichteten Grundverkehrskommissionen und Mietkommissionen
bestehen nicht mehr.
8. Die Überbeglaubigungen erfolgen durch das Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten. Die erforderliche
,,Zwischenbeglaubigung'' erfolgt gemäß § 40 GOG,
RGBl. Nr. 217/1896,
durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.
Schlagworte
Strafprozeßordnung,
BGBl. Nr. 631/1975, Allgemeines
Grundbuchsanlegungsgesetz,
BGBl. Nr. 75/1930
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013