Absatz eins,Aufsichtsbeschwerden sind zum Jv-Register zu nehmen. Aufsichtsbeschwerden, die mit Rechtsmitteln verbunden sind, werden beim Rechtsmittelgericht nur dann in das Jv-Register eingetragen, wenn der Senat eine Anzeige an den Präsidenten des Gerichtshofes beschließt.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 1999,)