Absatz eins,Aufsichtsbeschwerden sind, soweit sie nicht nach Paragraph 15, StPO. zu behandeln und in das Bs-Register einzutragen sind, zum Jv-Register zu nehmen. Aufsichtsbeschwerden, die mit Rechtsmitteln verbunden sind, werden beim Rechtsmittelgericht nur dann in das Jv-Register eingetragen, wenn der Senat eine Anzeige an den Präsidenten des Gerichtshofes beschließt.