Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 431

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 431

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 431, Beglaubigung von Abschriften.

  1. Absatz eins,Die Beglaubigung von Abschriften geschieht bei jedem Bezirksgerichte (Paragraph 121, JN.) durch den vom Gerichtsvorsteher hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes (Paragraph 29, Absatz 8,). Dieser bestätigt nach der vorgeschriebenen Vergleichung (Paragraph 284, AusstreitG.) zutreffendenfalls die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Urstück unter Angabe der entrichteten Stempel(Rechts)gebühr. Dies kann durch einen Vermerk folgenden Wortlautes geschehen; “Das Gericht bestätigt, daß die von der Partei (vom Gerichte) angefertigte Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt. Urkunde aus.... Bogen bestehend, mit..... gestempelt, zur Zahl..... beim Finanzamt..... angezeigt, zur Zahl..... mit .... vergebührt, Befund aufgenommen.” Der Vermerk trägt keine Geschäftszahl und ist, wenn möglich, mit Stampiglie herzustellen.
  2. Absatz 2,Abschriften aus Gerichtsakten, die vom Gericht in was immer für einem Verfahren hergestellt werden, müssen, auch wenn eine förmliche Beglaubigung, wie sie Paragraph 90, GBG. fordert, nicht geschieht (wie zum Beispiel bei Wechselprotesten - Paragraph 476, Absatz 3, - oder bei den den Parteien zu erteilenden Abschriften der Übertragung kurzschriftlicher Verhandlungsprotokolle - Paragraph 212, Absatz 5, ZPO.), vor ihrer Hinausgabe mit der Urschrift verglichen und mit der Unterschrift des Bediensteten versehen werden, der für die Richtigkeit verantwortlich ist ( “Für die Richtigkeit der Abschrift - Unterschrift”).

Anmerkung

Zu Abs. 2: Der zit § 90 GBG wurde durch § 137 Abs. 2 Z1, BGBl. Nr. 39/1955 aufgehoben und inhaltlich in § 91 GBG übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004276

Alte Dokumentnummer

N1195111595S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P431/NOR12004276

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