(2)Absatz 2,Abschriften aus Gerichtsakten, die vom Gericht in was immer für einem Verfahren hergestellt werden, müssen, auch wenn eine förmliche Beglaubigung, wie sie § 90 GBG. fordert, nicht geschieht (wie zum Beispiel bei Wechselprotesten - § 476 Abs. 3 - oder bei den den Parteien zu erteilenden Abschriften der Übertragung kurzschriftlicher Verhandlungsprotokolle - § 212 Abs. 5 ZPO.), vor ihrer Hinausgabe mit der Urschrift verglichen und mit der Unterschrift des Bediensteten versehen werden, der für die Richtigkeit verantwortlich ist ( „Für die Richtigkeit der Abschrift - Unterschrift“).Abschriften aus Gerichtsakten, die vom Gericht in was immer für einem Verfahren hergestellt werden, müssen, auch wenn eine förmliche Beglaubigung, wie sie Paragraph 90, GBG. fordert, nicht geschieht (wie zum Beispiel bei Wechselprotesten - Paragraph 476, Absatz 3, - oder bei den den Parteien zu erteilenden Abschriften der Übertragung kurzschriftlicher Verhandlungsprotokolle - Paragraph 212, Absatz 5, ZPO.), vor ihrer Hinausgabe mit der Urschrift verglichen und mit der Unterschrift des Bediensteten versehen werden, der für die Richtigkeit verantwortlich ist ( „Für die Richtigkeit der Abschrift - Unterschrift“).