Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 431

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 431, Beglaubigung von Abschriften.

  1. Absatz eins,Die Beglaubigung von Abschriften geschieht bei jedem Bezirksgerichte (Paragraph 121, JN.) durch den vom Gerichtsvorsteher hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes (Paragraph 29, Absatz 8,). Dieser bestätigt nach der vorgeschriebenen Vergleichung (Paragraph 284, AusstreitG.) zutreffendenfalls die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Urstück unter Angabe der entrichteten Stempel(Rechts)gebühr. Dies kann durch einen Vermerk folgenden Wortlautes geschehen; “Das Gericht bestätigt, daß die von der Partei (vom Gerichte) angefertigte Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt. Urkunde aus.... Bogen bestehend, mit..... gestempelt, zur Zahl..... beim Finanzamt..... angezeigt, zur Zahl..... mit .... vergebührt, Befund aufgenommen.” Der Vermerk trägt keine Geschäftszahl und ist, wenn möglich, mit Stampiglie herzustellen.
  2. Absatz 2,Abschriften aus Gerichtsakten, die vom Gericht in was immer für einem Verfahren hergestellt werden, müssen, auch wenn eine förmliche Beglaubigung, wie sie Paragraph 90, GBG. fordert, nicht geschieht (wie zum Beispiel bei Wechselprotesten - Paragraph 476, Absatz 3, - oder bei den den Parteien zu erteilenden Abschriften der Übertragung kurzschriftlicher Verhandlungsprotokolle - Paragraph 212, Absatz 5, ZPO.), vor ihrer Hinausgabe mit der Urschrift verglichen und mit der Unterschrift des Bediensteten versehen werden, der für die Richtigkeit verantwortlich ist ( “Für die Richtigkeit der Abschrift - Unterschrift”).