Absatz eins,Die Beglaubigung von Abschriften geschieht bei jedem Bezirksgerichte (Paragraph 121, JN.) durch den vom Gerichtsvorsteher hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes (Paragraph 29, Absatz 8,). Dieser bestätigt nach der vorgeschriebenen Vergleichung (Paragraph 284, AusstreitG.) zutreffendenfalls die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Urstück unter Angabe der entrichteten Stempel(Rechts)gebühr. Dies kann durch einen Vermerk folgenden Wortlautes geschehen; “Das Gericht bestätigt, daß die von der Partei (vom Gerichte) angefertigte Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt. Urkunde aus.... Bogen bestehend, mit..... gestempelt, zur Zahl..... beim Finanzamt..... angezeigt, zur Zahl..... mit .... vergebührt, Befund aufgenommen.” Der Vermerk trägt keine Geschäftszahl und ist, wenn möglich, mit Stampiglie herzustellen.