Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 424

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 424

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 424, Vorlage von P-Akten nach Paragraph 109, JN.

Wird ein Pflegschaftsakt gemäß Paragraph 109, Absatz 2, JN. dem Gerichtshof römisch eins. Instanz zur Entscheidung vorgelegt, so ist die Sache beim Gerichtshof ins Nc-Register einzutragen; hinsichtlich der Aktenbildung ist wie bei Rechtsmittelakten vorzugehen (Paragraph 471,).

Anmerkung

Gegenstandslos infolge ersatzloser Aufhebung der Vorlagepflicht von P-Akten an den Gerichtshof erster Instanz gemäß § 109 Abs. 2 JN zur Entscheidung über einen bezirksgerichtlichen Beschluß, mit dem hinsichtlich der Veräußerung unbeweglicher Sachen eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen die Genehmigung erteilt oder versagt wurde, durch Art. VIII Z 5, BGBl. Nr. 403/1977.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004269

Alte Dokumentnummer

N1195111588S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P424/NOR12004269

Navigation im Suchergebnis