Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 424
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Geo.
Index
14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Vorlage von P-Akten nach § 109 JNVorlage von P-Akten nach Paragraph 109, JN
§ 424.Paragraph 424,
Wird ein Pflegschaftsakt gemäß § 109 Abs. 2 JN. dem Gerichtshof I. Instanz zur Entscheidung vorgelegt, so ist die Sache beim Gerichtshof ins Nc-Register einzutragen; hinsichtlich der Aktenbildung ist wie bei Rechtsmittelakten vorzugehen (§ 471). Wird ein Pflegschaftsakt gemäß Paragraph 109, Absatz 2, JN. dem Gerichtshof römisch eins. Instanz zur Entscheidung vorgelegt, so ist die Sache beim Gerichtshof ins Nc-Register einzutragen; hinsichtlich der Aktenbildung ist wie bei Rechtsmittelakten vorzugehen (Paragraph 471,).
Anmerkung
Gegenstandslos infolge ersatzloser Aufhebung der Vorlagepflicht von P-Akten an den Gerichtshof erster Instanz gemäß § 109 Abs. 2 JN zur Entscheidung über einen bezirksgerichtlichen Beschluß, mit dem hinsichtlich der Veräußerung unbeweglicher Sachen eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen die Genehmigung erteilt oder versagt wurde, durch Art. VIII Z 5,
BGBl. Nr. 403/1977.
Im RIS seit
16.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Gesetzesnummer
10000240
Dokumentnummer
NOR40159893