Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 424

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 424

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Vorlage von P-Akten nach Paragraph 109, JN

Paragraph 424,

Wird ein Pflegschaftsakt gemäß Paragraph 109, Absatz 2, JN. dem Gerichtshof römisch eins. Instanz zur Entscheidung vorgelegt, so ist die Sache beim Gerichtshof ins Nc-Register einzutragen; hinsichtlich der Aktenbildung ist wie bei Rechtsmittelakten vorzugehen (Paragraph 471,).

Anmerkung

Gegenstandslos infolge ersatzloser Aufhebung der Vorlagepflicht von P-Akten an den Gerichtshof erster Instanz gemäß § 109 Abs. 2 JN zur Entscheidung über einen bezirksgerichtlichen Beschluß, mit dem hinsichtlich der Veräußerung unbeweglicher Sachen eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen die Genehmigung erteilt oder versagt wurde, durch Art. VIII Z 5, BGBl. Nr. 403/1977.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159893

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P424/NOR40159893

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